Personenverkehr

Der gewerbliche Personenverkehr unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG). Es unterscheidet zwischen drei verschiedenen Verkehrsarten:

  • Taxiverkehr
  • Mietwagenverkehr
  • Omnibusverkehr
    (und hier zwischen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen,  Linienverkehr )

Alle drei Verkehrsarten unterliegen der Genehmigungspflicht; die Genehmigungen erteilen die jeweils für den Betriebssitz zuständigen Landkreise, mit Ausnahme des Linienverkehres, für den die Bezirksregierung Lüneburg zuständig ist. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis

  • der persönlichen Zuverlässigkeit, der
  • wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und
  • der fachlichen Eignung
Der Taxenverkehr ist neben der Genehmigungspflicht zusätzlich konzessioniert, d.h., von den Landkreisen werden nur eine begrenzte Anzahl von Genehmigungen herausgegeben.




Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr und im Verkehr mit Omnibussen

I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen bzw. Omnibusverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.

Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte der Anlage 1.

II. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs bzw. eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs.

1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Taxen- und Mietwagenverkehr

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2 250 Euro für das erste erste Fahrzeug oder nicht weniger als 1 250 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

Omnibusverkehr

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u.a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens im Verkehr mit Kraftomnibussen nicht weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug oder nicht weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.

2. Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).

Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

3. Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbraucht durch

  • eine mindestens  fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs ausgeübt haben bzw. zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitenden Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen.
    Die Tätigkeit muß die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse aus den unten genannten Sachgebieten vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
    Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich das Unterne-men seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgepsräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung aus.
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr, oder eine Abschlussprüfung zur Fortbildung  zum Verkehrsfachwirt oder eine Abschlussprüfung als Betriebswirt (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, oder eine Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn oder einen Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden besitzen.
  • - eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskam-mer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat.

III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

1. Prüfungssachgebiete

Taxen- und Mietwagenverkehr

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen schriftlichen Teilen zu je einer Stunde und einem bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Teil. Sie umfasst folgende Sachgebiete:

  1. Recht
  • Personenbeförderungsrecht
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
  • Grundzüge des Steuerrechts

    2.    Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere

  • Zahlungsverkehr
  • Beförderungsentgelte / -bedingungen (Tarife)
  • Buchführung
  • Versicherungswesen

    3.    Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere

  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Bereitstellung der Fahrzeuge
  • Fernsprech- und Funkverkehr

    4.    Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz

    5.    Grenzüberschreitender Taxi-/Mietwagenverkehr

  • internationales Personenbeförderungsrecht
  • für den internationalen Taxi-/Mietwagenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften
  • Beförderungsdokumente

Omnibusverkehr

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen zu je zwei Stunden und einem bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Teil. Sie umfasst folgende Sachgebiete:

  1. Recht
  • Personenbeförderungsrecht
  • Gewerberecht
  • Organisation Betrieb / Verkehrsdienste
  • Aufstellung von Beförderungsplänen, Fahrplänen und Umlaufplänen
  • Beförderungstarife
  • Straßenverkehrsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Bürgerlichen Rechts und Handelsrechts
  • Steuerrecht

    2.    Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Unternehmens

  • Zahlungsverkehr und Finanzierung
  • Kostenrechnung
  • Kalkulation von Angeboten
  • Beförderungsbedingungen
  • Buchführung
  • Versicherungswesen
  • Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern
  • Marketing

    3.    Technische Normen und technischer Betrieb

  • Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

    4.    Straßenverkehrssicherheit

  • Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
  • Verkehrssicherheit

    5.    Grenzüberschreitender Omnibusverkehr

  • internationales Personenbeförderungsrecht
  • für den internationalen Straßenpersonenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften
  • Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten. Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente
  • Grundkenntnisse der Verkehrsregeln und der Straßengeographie in Nachbarstaaten, insbesondere soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind

2. Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich mittels des beiligenden Anmeldebogens. Mit der Einladung zur Prüfung wird ein Gebührenbescheid übersandt. Die Prüfungsgebühr beträgt
140,00 Euro. Zahlen Sie bitte erst nach Erhalt dieses Bescheides. Bei Rücktritt eines Bewerbers nach Zulassung zur Prüfung werden 50 % der Gebühren erhoben.

3. Vorbereitung auf die Prüfung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt.