Woran erkennt man ein Taxi ?

Immer öfter findet man Anzeigen wie : "Ich fahre Sie und Ihre Gäste günstig".

Es handelt sich bei diesen Anzeigen meistens um illegale Personenbeförderung, da der Fahrer keinen gültigen Personenbeförderungsschein besitzt und das Fahrzeug nicht als Taxi- oder Mietwagen gemeldet und versichert ist.

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
 - auch für häusliche Pflegedienste,  gemeinnützige Vereine und Gastronomie bindend

In letzter Zeit häufen sich Hinweise von Taxi- und Mietwagenunternehmern, dass private Pflegedienste, verschiedene Vereine und Serviceunternehmen u.a. Fahrten zum Arzt, Ausflugs-, Begleit-, oder Einkaufsfahrten anbieten, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zur Personenbeförderung zu sein. Auf derartige Angebote angesprochen, stellte sich heraus, dass diese Unternehmen in der Regel in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen handeln.

Überall wo Taxis, Mietwagen oder Busse zur Personenbeförderung genutzt werden, muss als Gegenleistung ein Entgelt entrichtet werden. Und wo Entgelt entrichtet wird - also ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt wird - ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zwingend vorgeschrieben (§§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 PBefG).

Was für Taxi- und Mietwagenunternehmen zutrifft, gilt auch für alle anderen Anbieter derartiger Fahrten. Dabei ist es unerheblich, ob der Fahrgast selbst die direkte Zahlung an den Beförderer vornimmt oder die Zahlung im Hinblick auf die Beförderung z.B. von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erfolgt.

Beispiel: Ein privater Pflegedienst, der seinen Patienten solche Fahrten anbietet und ein Entgelt vereinbart, benötigt hierfür eine Mietwagenerlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Wer also Personenbeförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig anbietet oder anbieten möchte, sollte sich unbedingt bei der Genehmigungsbehörde des Landratsamtes erkundigen.
Diese Behörde kann auch über evtl. Befreiungsmöglichkeiten von dieser Genehmigungspflicht Auskunft geben.

Eine ungenehmigte Personenbeförderung stellt nach dem Personenbeförderungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Des Weiteren kann es zu einer folgenschweren Eintragung im Gewerbezentralregister wegen des Tatbestandes des „Unlauteren Wettbewerbes“ kommen.

Quelle:

KZR 54/97

 

27. April 1999
W a l z
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle