Woran erkennt man ein Taxi ?
Immer öfter findet man Anzeigen wie : "Ich fahre Sie und Ihre Gäste günstig".
Es handelt sich bei diesen Anzeigen meistens um illegale Personenbeförderung, da der Fahrer keinen gültigen Personenbeförderungsschein besitzt und das Fahrzeug nicht als Taxi- oder Mietwagen gemeldet und versichert ist.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- auch für häusliche Pflegedienste,
gemeinnützige Vereine und Gastronomie bindend
In letzter Zeit häufen sich Hinweise von Taxi- und Mietwagenunternehmern, dass
private Pflegedienste, verschiedene Vereine und Serviceunternehmen u.a. Fahrten
zum Arzt, Ausflugs-, Begleit-, oder Einkaufsfahrten anbieten, ohne im Besitz
der erforderlichen Genehmigung zur Personenbeförderung zu sein. Auf derartige
Angebote angesprochen, stellte sich heraus, dass diese Unternehmen in der Regel
in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen handeln.
Überall wo Taxis, Mietwagen oder Busse zur Personenbeförderung genutzt werden,
muss als Gegenleistung ein Entgelt entrichtet werden. Und wo Entgelt entrichtet
wird - also ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt wird - ist eine Genehmigung
nach dem Personenbeförderungsgesetz zwingend vorgeschrieben (§§ 1 Abs.1, 2 Abs.
1 PBefG).
Was für Taxi- und Mietwagenunternehmen zutrifft, gilt auch für alle anderen
Anbieter derartiger Fahrten. Dabei ist es unerheblich, ob der Fahrgast selbst
die direkte Zahlung an den Beförderer vornimmt oder die Zahlung im Hinblick auf
die Beförderung z.B. von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
erfolgt.
Beispiel: Ein privater Pflegedienst, der seinen Patienten solche Fahrten
anbietet und ein Entgelt vereinbart, benötigt hierfür eine Mietwagenerlaubnis
nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Wer also Personenbeförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig anbietet oder
anbieten möchte, sollte sich unbedingt bei der Genehmigungsbehörde des
Landratsamtes erkundigen.
Diese Behörde kann auch über evtl. Befreiungsmöglichkeiten von dieser
Genehmigungspflicht Auskunft geben.
Eine ungenehmigte Personenbeförderung stellt nach dem
Personenbeförderungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Des Weiteren kann es zu einer
folgenschweren Eintragung im Gewerbezentralregister wegen des Tatbestandes des
„Unlauteren Wettbewerbes“ kommen.
Quelle:
KZR 54/97
27. April 1999
W a l z
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle